Gesundheitspolitische Schlagwörter von A-F
A
Akutversorgung: stationäre Versorgung im Krankenhaus
Aufzahlung: wird notwendig, wenn die Kosten für ein Hilfsmittel durch die Festbeträge nicht abgedeckt werden. Die Differenz zwischen Festbetrag und dem tatsächlichen Preis ist die Aufzahlung, die der Patient selber tragen muss. Die Aufzahlung darf nicht mit der gesetzlichen Zuzahlung verwechselt werden.
B
Basistarif in der PKV (private Krankenversicherung): Der Basistarif muss in seinem Leistungsumfang dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein und darf den Höchstbeitrag der GKV nicht überschreiten. Die Beiträge des Basistarif richten sich nur nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers. Der Gesundheitsstatus bleibt dabei unberücksichtigt entgegen der bisherigen Verfahrensweise im Bereich der privaten Krankenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze gibt den monatlichen Einkommenshöchstbetrag pro Person an, von dem Beiträge in die gesetzlichen Versicherungen (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) berechnet werden.
Bewertungsausschuss: beschließt den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beziehungsweise Änderungen desselben. Nach dem Gesetz bestimmt der Einheitliche Bewertungsmaßstab den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Dem Bewertungsausschuss gehören jeweils drei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung benannte Mitglieder an. Den Vorsitz führen abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen.
Bundesversicherungsamt (BVA): führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Krankenkassen. Führt den Risikostrukturausgleich durch und ist zukünftig auch für den Schätzerkreis zuständig, der den ab 1.1.2009 gültigen Beitragssatz für den Gesundheitsfond ermittelt. Der Schätzerkreis besteht aus Fachleuten des BVA, des Bundesministeriums für Gesundheit und des GKV-Spitzenverbandes.
C
Chroniker-Richtline: bestimmt das Nähere zur Definition von schwerwiegenden chronischen Krankheiten und Ausnahmen gemäß Â§ 62 Abs. 1 Sätze 5 und 10 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V. (Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)) Die Feststellung, dass Versicherte an einer schwerwiegenden chronischen Krankheit im Sinne der Richtlinie leiden, wird durch die Krankenkasse getroffen.
D
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): Dachverband der Krankenhausträger in Deutschland. Sie vertritt die Interessen der 28 Mitglieder – 16 Landesverbände und 12 Spitzenverbände in Deutschland und nimmt ihr gesetzlich übertragene Aufgaben war.
Disease-Management-Programme (DMP): strukturierte Behandlungsprogramme, die entwickelt wurden, um chronisch kranke Menschen bestmöglich zu behandeln und zu unterstützen.
E
EBM = Einheitlicher Bewertungsmaßstab, nach dem ambulante Leistungen in der Gesetzlichen Krankenkasse(GKV) vergütet werden.
Einheitsbeitragssatz: Ab 1. Januar 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen der gleiche Beitragssatz. Die Höhe des Beitragssatzes wird dann nicht mehr von der Krankenkasse bestimmt, sondern vom Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt (BVA). Im ersten Jahr muss der Beitragssatz so hoch angesetzt werden, dass die Ausgaben der Krankenkassen zu 100 Prozent gedeckt sind. Erst wenn der Fonds zwei Jahre in Folge die Gesundheitskosten zu weniger als 95 Prozent abdeckt, kommt es zu einer Angleichung des Beitragssatzes.
Elektronische Gesundheitskarte: Die elektronische Gesundheitskarte (abgekürzt eGK) ist eine Speicher-Chipkarte, welche die Krankenversicherungskarte in Deutschland ersetzen soll. Neben den Personendaten soll die mit einem Lichtbild versehene Karte u. a. Notfalldaten enthalten und die Möglichkeit einer Arzneidokumentation bieten.
Erweiterter Bewertungsausschuss: Dieser Ausschuss wird einberufen, wenn im Bewertungsausschuss durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung über den Bewertungsmaßstab ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Auf Verlangen mindestens zweier Mitglieder wird dann der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert, von denen die KBV und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils ein Mitglied benennen.
F
Fallpauschale: Fallpauschalen sind ein Vergütungssystem zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen: Eine Fallpauschale ist ein Pauschalbetrag, mit dem alle ärztlichen Leistungen eines Behandlungsfalls abschließend honoriert werden.
Festbetrag: Die Krankenkassen haben für viele Hilfsmittel Festbeträge bestimmt. Sie legen die Preisobergrenze fest, die eine Krankenkasse für Produkte der jeweiligen Gruppe bezahlt. Niedrigere Preise sind möglich. Bei den Festbeträgen handelt es sich um Brutto-Preise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe enthalten.
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