Praxis für Allgemein- und Gefäßchirurgie Simone Rentzsch

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Chroniker-Richtlinie - Regeln für Zuzahlungen und Befreiungen

Als chronisch krank gilt, wer sich nachweislich auf Grund derselben Krankheit in ärztlicher Dauerbehandlung befindet, d. h. wer ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde. Wenn Sie beispielsweise wegen Ihres Diabetes in Behandlung sind, müssen Sie mindestens einmal im Quartal eine Untersuchung des Blutzuckers durchführen lassen, um als "Chroniker" anerkannt zu werden.

Darüber hinaus gelten weitere Voraussetzung für die Einstufung als „Chroniker“:

  • Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3, 4 oder 5
  • Aufgrund der Erkrankung liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 60 Prozent vor.
  • Notwendigkeit der kontinuierlichen ärztlichen Versorgung (z. B. Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauernde Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre.

Vorsorge und therapiegerechtes Verhalten

Die Belastungsgrenze chronisch kranker Menschen für Arzneimittelzuzahlungen liegt bei einem Prozent (sonst zwei Prozent) der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Die reduzierte Belastungsgrenze gilt aber nur dann, wenn Sie sich an regelmäßiger Gesundheitsvorsorge beteiligen oder sich therapiegerecht verhalten. Um als chronisch krank eingestuft werden zu können, müssen Sie Ihrer Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der Ihr Arzt/Ihre Ärztin die Krankheit angeben und Ihnen einmal im Jahr ein therapiegerechtes Verhalten (z. B. Gesundheitsuntersuchungen und Beratung) bescheinigen muss (sogenannter Präventionspass). Halten Sie sich nicht an Therapievorschriften, müssen Sie höhere Zuzahlungen leisten.

Die Chroniker-Regelung gilt für alle Versicherten, die die von der Krankenkasse finanzierten Vorsorgeuntersuchungen (§ 25 SGB V) zur Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs in Anspruch nehmen können – betroffen sind alle nach dem 1. April 1987 geborenen Frauen und nach dem 1. April 1962 geborenen Männer. In jedem Fall gilt: Frauen und Männer müssen sich innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie das jeweilige Anspruchsalter erreicht haben, beraten lassen. Bei der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs sind das 20 Jahre und bei Darm- und Brustkrebs 50 Jahre. Nehmen Sie die Vorsorgeuntersuchungen nicht wahr, müssen Sie im Falle einer späteren chronischen Erkrankung mit einer höheren Arzneimittelzuzahlung rechnen.

Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung bzw. zu Gesundheitsuntersuchungen sind Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen, mit schweren geistigen Behinderungen und Menschen, die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden.

Die „Chroniker-Richtlinie ist eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte. Die im Bundesanzeiger 2004 Nr. 18 (S. 1343) veröffentlichte Fassung vom 22. Januar 2004 wurde zuletzt am 17. November 2017 geändert und ist im März 2018 in Kraft getreten.

Redaktion e|pat|in®

 


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