Praxis für Allgemein- und Gefäßchirurgie Simone Rentzsch

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Arzneimittelmarkt verfügt über nur wenig kindgerechte Medizin

Schon seit 2007 gibt es eine EU-Verordnung, die eine kindgerechte Medizin verlangt. Sie ist in allen europäischen Mitgliedstaaten in Kraft soll die Hersteller von Medikamenten verpflichten, neue Arzneimittel auch bei Kindern auf ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu überprüfen. Doch auch heute noch, mehr als zwölf Jahre später, sind Medikamente für Kinder immer noch Stiefkinder der Medizin

Kindern werden oft Medikamente verordnet, die nicht für sie gemacht sind. Dazu hört man oft die Faustregel „Kinder nehmen die Hälfte“. Die Praxis zeigt, dass die Medikamentendosis für Erwachsene einfach auf das niedrigere Körpergewicht der Kinder heruntergerechnet wird. Ein kindlicher Organismus verarbeitet die Wirkstoffe jedoch anders als der Organismus eines erwachsenen Menschen. Bei Neugeborenen sind Leber und Nieren noch nicht ausgereift, dadurch bauen sie die Wirkstoffe nur sehr langsam ab. Bei älteren Kindern arbeitet der Stoffwechsel schneller, sie scheiden Stoffe schneller wieder aus.

Positiv zu bewerten ist, dass der Anteil an klinischen Arzneiprüfungen, an denen auch Kinder beteiligt waren,von 2007 bis 2016 von 8,25% auf 12,4% gestiegen ist. In diesem Zeitraum wurden mehr als 260 neue Arzneimittel auch zur Anwendung bei Kindern zugelassen. Darunter befanden sich neuartige Medikamente besonders für die Behandlung von Infektionskrankheiten und für rheumatologisch erkrankte Kinder. Viele Medikamente jedoch, die in Europa zur Behandlung von Kindern eingesetzt werden, sind nicht an Kindern erprobt und geprüft worden. Sie wurden nicht eigens für die Verwendung an Kindern zugelassen. Ärzte stützen sich bei der Verordnung solcher Medikamente lediglich auf langjährige Erfahrungswerte. Die optimale Dosierung, Nebenwirkungen oder Spätfolgen wie Wachstums- und Fruchtbarkeitsstörungen sind für den Mediziner nicht eindeutig abschätzbar. Es treten dabei gleich zwei Probleme für die Ärzte auf: das Risiko gefährlicher Nebenwirkungen oder Folgeschäden oder bei Verzicht auf das Medikament wegen unterlassener Hilfeleistung schuldig zu werden.

Redaktion e|pat|in®


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