Praxis für Allgemein- und Gefäßchirurgie Simone Rentzsch

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Rückerstattung von Honorarleistungen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Arzt dem Patienten Honorarleistungen dann nicht zurückerstatten, wenn der Patient über einen längeren Zeitraum unbeanstandet Wahlleistungen in Anspruch genommen hat.

BGH, Urteil vom 01.02.2007 III ZR 126/06

Andreas Stark
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Lehmkoppel 10
24107 Kiel
Tel.: 0431/3198322
Fax: 0431/3198362

Redaktion e|pat|in® / 2007


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